| Rauchmelder |
|
Rauchmelder Für den Einbau der Rauchmelder gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Kontrollen sind nicht vorgesehen. Auch keine Bußgelder für Zuwiderhandlungen. Trotzdem kann das Gesetz für alle Haus- und Wohnungseigentümer und Mieter wichtig werden ? und zwar spätestens dann, wenn es einmal gebrannt hat. Dann stellt sich nämlich die Frage, was die Versicherung dazu sagt. Problematisch wird es, wenn jemand keinen Rauchmelder eingebaut hatte. In diesem Fall kann sich die Versicherung auf das Gesetz berufen und die Zahlung verweigern. Mieter aufgepasst!Die Bewertung der Rechtslage sieht im Moment so aus: Grundsätzlich ist der Haus- oder Wohnungseigentümer in der Pflicht. Der muss dafür sorgen, dass Rauchmelder installiert werden. Aber in einem Mietvertrag kann der Eigentümer diese Pflicht auch auf den Mieter übertragen. Der Mieter muss den Rauchmelder dann selber einbauen. Allerdings muss der Eigentümer der Wohnung dies dann noch einmal kontrollieren. Er hat eine Aufsichtspflicht. Also sicherheitshalber sollten Sie einen Rauchmelder kaufen und einbauen. (Quelle: elektro port)
* Auszug aus der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.7.2007, GVBl. 2007, S. 105
(8) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten |